Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht

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  • Gegen Sie wird wegen einer Straftat im Straßenverkehr ermittelt?
  • Haben Sie sich unerlaubt von einem Unfallort entfernt oder sind Sie betrunken gefahren?
  • Sie brauchen einen Strafverteidiger mit Erfahrung im Verkehrsstrafrecht?

 

Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft steht an Ihrer Seite! Durch uns erhalten Sie eine schnelle, kompetente und durchsetzungsstarke Verteidigung bei Strafverfahren im Verkehrsstrafrecht.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

 

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Strafverteidigung im Verkehrsstrafrecht


Langjährige Erfahrung im Verkehrsstrafrecht, ein verhandlungssicheres Auftreten sowie eine durchsetzungsstarke Vertretung durch einen versierten Strafverteidiger ist Ihnen bei der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft garantiert. Kanzleiinhaber Markus Bauer war 14 Jahre aktiv im Polizeidienst in Hannover und kennt daher die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden aus erster Hand. Nutzen Sie diese Erfahrung!

Wir vertreten Mandanten bundesweit bei allen Verkehrsstraftaten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf für ein unverbindliches Erstgespräch!

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Die häufigsten Delikte im Verkehrsstrafrecht

Die Teilnahme am Straßenverkehr ist mit nicht zu unterschätzenden Gefahren verbunden. Auch wer sich in anderen Lebensbereichen völlig gesetzeskonform verhält, kann sich hier manchmal schon durch eine kurze Unachtsamkeit und einen einzigen Fehler einer Straftat schuldig machen. Dann ist es wichtig, dass Sie einen versierten Rechtsbeistand an Ihrer Seite haben: Vor seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt hat Markus Bauer vierzehn Jahre lang als Verkehrspolizist in Hannover gearbeitet, u.a. im Verkehrsunfalldienst. Aus dieser Zeit weiß er genau, wie Sie sich als Beschuldigter eines Verkehrsdeliktes verhalten sollten. Von dieser Expertise profitieren Sie als Mandant.

Kleinere Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung bzw. das Straßenverkehrsgesetz werden regelmäßig nur mit einem Bußgeld bedroht. Aber auch eine kurze Unachtsamkeit im Straßenverkehr kann in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden. Die entsprechenden Vorschriften finden sich überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB).

  • Trunkenheit im Verkehr
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht/Unfallflucht)
  • Verbotene KFZ-Rennen

Hinzu kommen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangene Straftaten, die aber keine Delikte des Verkehrsstrafrechts im eigentlichen Sinne sind. Namentlich Nötigung oder Beleidigung unter Kraftfahrern oder auch die Körperverletzung im Straßenverkehr: Wenn bei einem Verkehrsunfall eine andere Person verletzt wird, steht immer zumindest auch die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 StGB im Raum.

Trunkenheit im Verkehr

Wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage ist, dieses sicher zu führen, der kann sich nach § 316 StGB wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen. Der Begriff der Trunkenheit erfasst dabei sowohl alkoholische Getränke als auch andere berauschende Substanzen wie Drogen. Die Tat kann vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden.

 

Tatvariante Alkohol am Steuer

Im Falle von Alkoholgenuss ist zu unterscheiden, ob eine relative Fahruntüchtigkeit oder eine absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt.

Hat der Kraftfahrzeugführer mindestens 1,1 Promille im Blut, liegt immer ein Fall der absoluten Fahruntüchtigkeit vor. Bei Fahrradfahrern liegt dieser Wert bei 1,6 Promille. In diesen Fällen wird seine Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Eine Strafbarkeit liegt somit vor.

Liegt der Blutalkoholspiegel zwischen 0,3 und 1,09 Promille, so befindet sich der Fahrer im Bereich der relativen Fahruntüchtigkeit. In diesen Fällen liegt eine Strafbarkeit nach § 316 StGB nur dann vor, wenn gleichzeitig alkoholbedingte Ausfallerscheinung nachweisbar sind (z.B. Schlangenlinien fahren o.ä.). Fehlt es an solchen Ausfallerscheinungen, liegt zwar keine Strafbarkeit vor, es steht jedoch jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit wegen § 24a StVG mit einem nicht unerheblichen Bußgeld im Raum.

 

Tatvariante Drogen am Steuer

Wegen § 316 StGB macht sich auch strafbar, wer unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel fährt. Das können harte Drogen wie Heroin oder Kokain oder weiche Drogen wie Cannabis sein. Aber auch handelsübliche Medikamente oder Betäubungen wegen ambulanter Eingriffe können die Fahruntüchtigkeit beeinträchtigen oder ausschließen. Anders als beim Alkohol gibt es in diesen Fällen keine anerkannten Grenzwerte für eine absolute Fahruntüchtigkeit. Deshalb müssen bei Drogen im Verkehr immer zusätzlich Ausfallerscheinungen feststellbar sein, um eine Strafbarkeit zu begründen.

So entschied der BGH Beschluss v. 21.12.2011 – 4 StR 477/11, dass es neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen bedarf, die belegen, dass der Fahrzeugführer nicht mehr fähig war, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen sicher zu steuern.

 

Folgen einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr

Das Strafmaß für Verstöße gegen § 316 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Zudem können weitere Sanktionen hinzukommen. Namentlich sind dies Punkte in Flensburg und Fahrverbote.

Liegt im Falle einer Alkoholfahrt eine Strafbarkeit nicht vor, beträgt das Bußgeld schon ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille beispielsweise 500 Euro. Hinzu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Im Wiederholungsfall kann diese Sanktion auch härter ausfallen. Ab 1,6 Promille droht außerdem die Anordnung einer medizinisch psychologische Untersuchung (MPU).

Auch Drogen im Verkehr können über das Verkehrsstrafrecht hinaus Konsequenzen für den Führerschein haben. Wird z.B. der Konsum von Cannabis im Straßenverkehr nachgewiesen, so droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Entscheidend ist, wie lange der Konsum zurückliegt und welche Menge eingenommen wurde. Darüber gibt ein ärztliches Gutachten Aufschluss.

Wer regelmäßig Cannabis konsumiert, der gilt als nicht geeignet, im Verkehr ein Kfz zu führen und verliert seine Fahrerlaubnis. Ebenso wer von harten Drogen wie Heroin oder Kokain abhängig ist. Bei diesen Substanzen kann sogar schon die einmalige Einnahme die Fahrerlaubnis kosten.

TIPP: Bei relativer Fahruntüchtigkeit kann dem Vorwurf der Trunkenheit im Verkehr oft dadurch erfolgreich begegnet werden, dass nicht jeder kleine Fahrfehler schon als alkoholbedingte Ausfallerscheinung einzustufen ist. Manchmal ist der Nachweis der Blutalkohol-Konzentration (BAK) auch gar nicht ordnungsgemäß geführt oder diese falsch berechnet worden. Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht unserer Kanzlei kennt alle schlagenden Argumente, die sich in diesem Zusammenhang ins Feld führen lassen.

Als Beschuldigter sollten Sie gegenüber der Polizei generell niemals Angaben zu Ihrem Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenkonsum machen, sondern vorher immer einen Anwalt zurate ziehen. Nicht nur wegen der drohenden Strafverfolgung, sondern auch aufgrund der möglichen Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis!

Wir stehen bei diesem Problem an Ihrer Seite!

Gefährdung des Straßenverkehrsnach § 315c StGB

Wer mit einem KFZ am Straßenverkehr im fahruntüchtigen Zustand teilnimmt oder grob verkehrswidrig oder rücksichtslos fährt und dadurch gleichzeitig Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird wegen sogenannter Gefährdung des Straßenverkehrs im Verkehrsstrafrecht verfolgt. Die Fahruntüchtigkeit muss dabei nicht auf Alkohol o.ä. beruhen, sie kann z.B. auch durch Krankheit oder Übermüdung bedingt sein. Der § 315c StGB führt verschiedene weitere typische Tathandlungen auf, unter anderem grob verkehrswidriges und rücksichtsloses…

  • Nichtbeachten der Vorfahrt,
  • falsches Überholen,
  • falsches Fahren an Fußgängerüberwegen,
  • zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Kreuzungen usw.,
  • wenden oder Rückwärtsfahren auf Autobahnen.

Auf die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs stehen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe. Im Falle eines fahrlässigen Verhaltens drohen bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Daneben drohen weitere Sanktionen nach der StVO wie der Entzug der Fahrerlaubnis und die Anordnung einer MPU.

TIPP: Nicht immer liegt in einem Verhalten eine Gefährdung, manchmal ist auch lediglich von einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer auszugehen, z.B. von einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit. Eine Gefährdung ist immer dann gegeben, wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden kommen kann. Unsere Anwälte kennen alle Möglichkeiten, den Vorwurf einer Gefährdung des Straßenverkehrs erfolgreich zu entkräften.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht/Unfallflucht)

Ein weiteres besonders praxisrelevantes Delikt im Verkehrsstrafrecht ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, im Volksmund auch oft als „Unfallflucht“ oder „Fahrerflucht“ bezeichnet.

Danach ist es strafbar, sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort zu entfernen, ohne vorher

  • die Feststellung seiner Personalien und seines KFZ zu ermöglichen oder
  • eine angemessene Zeit gewartet zu haben, ohne dass jemand erschienen wäre, dem/der er den Vorfall hätte melden können (z.B. der Geschädigte oder die Polizei).

Vorsätzliches unerlaubtes Entfernen vom Unfallort wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Missverständnisse gibt es immer wieder im Zusammenhang mit der Wartepflicht. Als Unfallbeteiligter sind Sie in jedem Fall zunächst wartepflichtig! Es genügt nicht, beispielsweise Ihre Visitenkarte zu hinterlassen. Haben Sie – je nach den Umständen – mindestens eine halbe bis eine Stunde gewartet, so dürfen Sie sich zwar entfernen, müssen den Vorfall dann aber umgehend der Polizei melden. Ein Anwalt für Verkehrsstrafrecht kann Missverständnisse oft bereinigen und eine juristische Auseinandersetzung abwenden!

Im Fall der Unfallflucht kann zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis drohen, wenn ein „bedeutender Fremdschaden“ verursacht wurde. Die Gerichte haben die Grenze hierfür zumeist bei 1.300 Euro gezogen, einzelne Gerichte auch höher (Landgericht Nürnberg: 2.500 Euro).

TIPP: Als Fahrerflucht strafbar ist nur die vorsätzliche Tatbegehung. Eine geschickte, erfolgversprechende Verteidigung lässt sich also zum Beispiel oft darauf stützen, dass Sie das Berühren eines anderen Fahrzeugs selbst gar nicht wahrgenommen haben. Das Gegenteil wird Ihnen mitunter nicht nachzuweisen sein. Ein erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger der Kanzlei von Markus Bauer arbeitet mit Ihnen gemeinsam die optimale Verteidigungsstrategie aus.

Verbotene Kfz-Rennen

Noch relativ neu im Verkehrsstrafrecht ist der Straftatbestand der verbotenen KFZ-Rennen, der 2017 erst aufgenommen wurde. Danach macht sich strafbar, wer im Straßenverkehr ein nicht erlaubtes Rennen ausrichtet oder durchführt oder als Kraftfahrer daran teilnimmt. Außerdem, wer sich als Auto- oder Motorradfahrer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Strafbar ist also auch das „Alleinrennen“.

Es droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Wenn es zu einer Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert kommt, droht gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Verursacht der Täter den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so muss er mit bis zu 10 Jahren Haft rechnen.

TIPP: Die „Raserszene“ steht im Fokus von Polizei und Justiz. Neben der Verurteilung wegen eines verbotenen KFZ-Rennens droht auch die Einziehung Ihres PKWs sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis!

Machen Sie als Beschuldigter unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden Sie sich sofort an einen Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht. Wir helfen Ihnen, sich gegen eine Verurteilung und den Verlust von Führerschein und Fahrzeug zu wehren.

Egal wegen welchem Verkehrsdelikt Sie beschuldigt werden: Wir beantragen für Sie umgehend Akteneinsicht und entwickeln mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie. Oft können wir im Verkehrsstrafrecht die Einstellung des Verfahrens erreichen. Zudem kämpfen unsere Rechtsanwälte für einen Freispruch oder eine möglichst milde Strafe und für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis – notfalls durch mehrere Instanzen.

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Ihr Anwalt für Verkehrsstrafrecht

„Ich bin Markus Bauer, Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach 14 Jahren aktiven Polizeidienst in Hannover, habe ich mich dazu entschlossen meiner eigentlichen Berufung als Rechtsanwalt zu folgen. Dadurch kenne ich die Taktik und Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden aus eigener Erfahrung und erreiche regelmäßig auch die außergerichtliche Beilegung des Problemfalls.

In unserer Verteidigung legen wir viel Wert auf den Schutz und die Verteidigung unserer Mandaten sowie die Diskretion nach außen. Im Fokus steht eine perfekte und individuelle Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre Rechte und Ihre Freiheit!

Verkehrsstrafrecht Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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