Ihr Anwalt bei Körperverletzung und Gewaltdelikten

Anwalt bei Körperverletzung und Gewaltdelikten
  • Gegen Sie wird wegen Körperverletzung oder einem anderen Gewaltdelikt ermittelt?
  • Es wurde Untersuchungshaft angeordnet?
  • Sie brauchen einen Strafverteidiger mit Erfahrung bei Gewaltdelikten?

 

Die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft steht an Ihrer Seite! Durch uns erhalten Sie eine schnelle, kompetente und durchsetzungsstarke Verteidigung bei Strafverfahren wegen Körperverletzung und anderen Gewaltdelikten.

Wir beraten und vertreten Sie bundesweit.

 

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Strafverteidigung bei Körperverletzung


Langjährige Erfahrung im Strafrecht insbesondere bei Gewaltdelikten wie Körperverletzung, ein verhandlungssicheres Auftreten sowie eine durchsetzungsstarke Vertretung durch einen versierten Strafverteidiger ist Ihnen bei der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft garantiert. Kanzleiinhaber Markus Bauer war 14 Jahre aktiv im Polizeidienst in Hannover und kennt daher die Vorgehensweise der Ermittlungsbehörden aus erster Hand. Nutzen Sie diese Erfahrung!

Wir vertreten Sie bundesweit bei allen Strafdelikten im Zusammenhang mit Gewalt. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf für ein unverbindliches Erstgespräch!

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Vorsätzliche Körperverletzung

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder ihr einen gesundheitlichen Schaden zufügt, wird nach dem Strafgesetzbuch (StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Beispiel: Der Täter stößt das Opfer im Streit mit voller Gewalt zu Boden und dieses verletzt sich dabei, schlägt sich z.B. den Kopf auf oder bricht sich den Arm.

Die einfache Körperverletzung wird in der Regel nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn das Opfer einen Strafantrag stellt. Wenn die Strafverfolgungsbehörden es im Einzelfall für geboten halten, können sie aber auch von sich aus tätig werden. Insbesondere bei nur leichten Körperverletzungen werden sie dies allerdings zumeist nicht tun.

Noch keine Körperverletzung sind bloße Pöbeleien oder Rempeleien, bei denen eine andere Person zwar berührt wird, ihr aber letztlich nichts passiert. Unsere Strafverteidiger achten genau darauf, dass die Abgrenzung präzise getroffen wird; vielfach können wir unsere Mandanten schon dadurch entlasten. Insbesondere im Jugendstrafrecht kommt dies recht häufig vor.

Fahrlässige Körperverletzung

Unter Strafe steht nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Körperverletzung: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die fahrlässige Körperverletzung wird nur auf Antrag verfolgt.

Zu einer Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung kommt es verhältnismäßig schnell im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten, wenn also der Täter z.B. mit seinem PKW versehentlich einen Fußgänger anfährt oder aber aus Unachtsamkeit in einen anderen PKW hineinfährt und Insassen verletzt. Auch in diesen Fällen verteidigt ein erfahrener Anwalt unserer Kanzlei Sie engagiert und kompetent.

Gefährliche Körperverletzung

Eine so genannte gefährliche Körperverletzung begeht, wer die Tat

  • durch Vergiften oder das Verabreichen von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  • mit einer Waffe oder einem anderen gefährlichen Werkzeug,
  • mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  • mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  • in einer Art und Weise, die für das Opfer lebensgefährlich ist,

begeht.

Entscheidend ist, dass durch die Tat einem Menschen erhebliche und gefährliche Verletzungen zugefügt werden können. Sie müssen nicht zwingend auch eintreten.

Beispiel: Der Täter schlägt dem Opfer mit einem Golf-Schläger oder einer Glasflasche auf den Kopf.

Für gefährliche Körperverletzung droht generell eine Freiheitsstrafe, keine bloße Geldstrafe. Die Gefängnisstrafe kann sechs Monate bis zu zehn Jahre betragen, in minder schweren Fällen mindestens drei Monate.

Bei der gefährlichen Körperverletzung stellt sich oft die Frage, was als gefährliches Werkzeug einzustufen ist. Dies richtet sich nicht nur nach der Natur des Gegenstandes, sondern auch nach der Art und Weise, in der dieser eingesetzt wird. Beim Tritt gegen das Schienbein ist z.B. ein Straßenschuh wohl eher kein gefährliches Werkzeug, beim Tritt ins Gesicht eines am Boden liegenden Opfers kann er dies sehr wohl sein.

Ein Anwalt und Strafverteidiger der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft prüft diese und ähnliche Fragen genauestens und kann dadurch oftmals den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung entkräften. Wir sind Ihr Ansprechpartner und helfen Ihnen von unserem Standort in Hameln aus.

Schwere Körperverletzung

Nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr wird die so genannte schwere Körperverletzung verfolgt. Im Unterschied zu einfachen, also leichteren oder mittelschweren Formen setzt diese voraus, dass das Opfer durch die Körperverletzung:

  • das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  • ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  • in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Lähmung, ein schweres körperliches Leiden, geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.

Beispiel: Der Täter schüttete dem Opfer Säure ins Gesicht. Dieses erblindet auf einem Auge und ist schwer entstellt.

Es droht eine Freiheitsstrafe – keine bloße Geldstrafe – in der Regel von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Bei absichtlicher oder wissentlicher Verursachung der schweren Folge ist mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu rechnen.

Gerade bei schwerer Körperverletzung erwartet den Täter neben dem Strafverfahren auch oft ein Zivilprozess, in dem auf Schadensersatz und Schmerzensgeld geklagt wird.

Einen Sonderfall der schweren Körperverletzung stellt die Verstümmelung weiblicher Genitalien dar. Dieser stellt insbesondere die rituelle Beschneidung von Mädchen und Frauen unter Strafe (i.d.R. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr).

Bei der schweren Körperverletzung muss dem Täter immer nachgewiesen werden, dass zwischen der Körperverletzung und der schweren Folge ein direkter Zusammenhang besteht.

Beispiel: Nach einem tätlichen Angriff bekommt das unter Bluthochdruck leidende Opfer einen Gehirnschlag und behält bleibende Lähmungen zurück. Hier hat sich der Täter nur dann wegen schwerer Körperverletzung strafbar gemacht, wenn der Schlaganfall nachweislich Folge der durch den Angreifer begangenen Körperverletzung war, etwa durch Einwirkungen auf den Kopf des Opfers.

Wir können unsere Verteidigung oft darauf stützen, dass sich dieser Zusammenhang nicht sicher nachweisen lässt.

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Ein Sonderfall der Körperverletzung ist die sogenannte Misshandlung von Schutzbefohlenen. Diese kann nur Personen gegenüber begangen werden, die unter achtzehn Jahre alt oder wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlos sind und

  • der Fürsorge oder Obhut des Täters unterstehen,
  • seinem Hausstand angehören,
  • von dem eigentlich Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen wurden oder
  • dem Täter im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet sind.

Zu denken ist hier z.B. an Gesundheitsschädigungen durch das Quälen, rohe Misshandeln oder böswillige Vernachlässigen von Kindern oder auch von kranken, alten oder behinderten Menschen. Es droht Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr droht, wenn das Opfer durch die Tat z.B. in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gerät.

Eine Misshandlung von Schutzbefohlenen liegt nur vor, wenn zwischen dem Täter und dem Opfer tatsächlich ein besonderes Schutz- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Hierauf kann Rechtsanwalt Markus Bauer oder ein Anwalt seiner Kanzlei die Verteidigung vielfach aufbauen und darlegen, dass ein solches Verhältnis nicht bestand.

Beispiel: Vertrauen die Eltern ihr Kind einer Tagesmutter an, so besteht ein besonderes Schutzverhältnis. Befindet sich das Kind hingegen in Gesellschaft einer Person, die es nur zufällig getroffen hat (etwa einer Nachbarin), ist dies nicht der Fall.

Körperverletzung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch eines der vorgenannten vorsätzlichen Körperverletzungsdelikte den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in minder schweren Fällen von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Die Körperverletzung mit Todesfolge ist von den Tötungsdelikten Mord und Totschlag zu unterscheiden. Im Unterschied zu diesen will der Täter bei der Körperverletzung mit Todesfolge sein Opfer nicht töten, sondern nur verletzen; es kommt dann aber schlimmer, als er erwartet hatte.

Eine Bestrafung wegen Körperverletzungsdelikten mit Todesfolge kommt nur infrage, wenn dem Täter nachzuweisen ist, dass zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers ein direkter Zusammenhang besteht.

Beispiel: Versetzt der Täter dem Opfer mehrere nicht lebensgefährliche Schläge mit der Hand, läuft dieses daraufhin vor ihm weg und wird auf der Straße überfahren, so ist ein direkter Zusammenhang zwischen der Körperverletzung und dem Tod des Opfers zumindest in Zweifel zu ziehen.

Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht unserer Kanzlei lotet derartige Fragen als Strafverteidiger genauestens aus und kann so eine Strafe für Sie abmildern.

Beteiligung an einer Schlägerei

Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon allein wegen dieser Beteiligung bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht worden ist. Es droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Beteiligung an einer Schlägerei ist nicht strafbar, wenn der Täter an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist, er z. B. unversehens in sie hineingezogen wurde. Hier setzt ein erfahrener Anwalt Strafverteidiger aussichtsreich mit seiner Verteidigung an.

Einwilligung in eine Körperverletzung und Notwehr

Straffrei ausgehen kann, wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, er handelt dann nicht rechtswidrig. Hier ist zum Beispiel an Kampfsport wie Boxen zu denken, aber auch an ärztliche Eingriffe. In jeder Operation liegt z.B. streng genommen eine Körperverletzung. Der Arzt muss den Patienten vorher ordnungsgemäß aufklären, damit der in den Eingriff einwilligen kann.

Gerade im Zusammenhang mit Körperverletzungsdelikten steht auch oft die Frage im Raum, ob der Täter möglicherweise in Notwehr gehandelt hat. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig und wird somit auch nicht bestraft.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gerade stattfindenden rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen Menschen abzuwenden. Hier stellt sich oft die Frage, ob die Tat tatsächlich erforderlich und angemessen war, um den Angriff abzuwehren.

Beispiel: Wer von einer anderen unbewaffneten Person mit bloßen Händen attackiert wird, der darf nicht einfach eine Pistole ziehen und dem Angreifer in den Bauch schießen.

In Notwehrfällen ist eine geschickte Argumentation des Verteidigers gefragt. Er muss z.B. überzeugend darlegen, dass der Täter sich in einer Notwehrlage befand.

Und selbst wenn ein Täter z.B. die Grenzen der Notwehr überschreitet, sich also z.B. weit heftiger wehrt als nötig, kann er durchaus straffrei ausgehen, wenn dies aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken geschah. Ein im Strafrecht versierter Anwalt kann Sie hier vor einer Verurteilung wegen eines Körperverletzungsdeliktes schützen.

Was tun bei einer Anzeige wegen Körperverletzung?

Werden Sie wegen eines Körperverletzungsdeliktes beschuldigt, so machen Sie keine Aussage, sondern ziehen Sie zunächst einen Anwalt der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft zurate.

Bei schwerer Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge droht schnell Untersuchungshaft! Rechtsanwalt Markus Bauer oder ein Anwalt unserer Kanzlei beantragt für Sie Akteneinsicht und berät mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie. Als erfahrener Strafverteidiger kann er dafür sorgen, dass schwere strafrechtliche Folgen verhindert werden.

Auch Polizeibeamte, denen z.B. nach Einsätzen bei Demonstrationen oder Massenschlägereien schnell ein Körperverletzungsdelikt im Amt vorgeworfen wird, sind bei uns an der richtigen Adresse. Kanzleigründer Rechtsanwalt Markus Bauer hat selbst viele Jahre lang als Polizist gearbeitet und weiß genau, wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten.

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Ihr Anwalt bei Gewaltdelikten

„Ich bin Markus Bauer, Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Nach 14 Jahren aktiven Polizeidienst in Hannover, habe ich mich dazu entschlossen meiner eigentlichen Berufung als Rechtsanwalt zu folgen. Dadurch kenne ich die Taktik und Vorgehensweise der Strafverfolgungsbehörden aus eigener Erfahrung und erreiche regelmäßig auch die außergerichtliche Beilegung des Problemfalls.

In unserer Verteidigung legen wir viel Wert auf den Schutz und die Verteidigung unserer Mandaten sowie die Diskretion nach außen. Im Fokus steht eine perfekte und individuelle Verteidigungsstrategie. Nehmen Sie jetzt Kontakt zu uns auf. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre Rechte und Ihre Freiheit!

Körperverletzung Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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