Anwalt für Arbeitgeberstrafrecht

Anwalt für Arbeitgeberstrafrecht

Sie sind Inhaber, Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat und es wird wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit ermittelt?

Vorsicht: Im Arbeitgeberstrafrecht drohen regelmäßig hohe Geldstrafen und bei schweren Fällen sogar Haftstrafen. Ob Schwarzarbeit, Beschäftigung illegaler Ausländer, Verstöße gegen Vorschriften oder Lohnsteuerhinterziehung. Nehmen Sie dies nicht auf die leichte Schulter und kontaktieren Sie die Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir treten für Sie ein!

Wir beraten und vertreten Mandanten beim Arbeitgeberstrafrecht aus ganz Deutschland.

 

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Arbeitgeberstrafrecht - Ein Fall für den Rechtsanwalt


Gerät ein Arbeitgeber in Verdacht, gegen Straftatbestände verstoßen zu haben, droht Inhabern, Vorständen, Geschäftsführern oder Aufsichtsräten ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Das kann schnell geschehen: Als Anfangsverdacht genügen scheinbare Unstimmigkeiten etwa bei Aufträgen an Selbstständige, beim Einsatz von Leiharbeitnehmern und Aushilfen oder bei der Abrechnung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.

Kommt es zum Strafverfahren droht bei Verurteilung für dem Arbeitgeber eine hohe Geldstrafe, in schweren Fällen Haftstrafe. Das Unternehmen kann mit einer Geldbuße belegt werden. Dazu steht eine Gewinnabschöpfung im Raum. Als zivilrechtliche Folge einer Verurteilung ist mit Schadenersatzforderungen aufgrund persönlicher Haftung gegen den Arbeitgeber zu rechnen.

Im Zweifel stehen die berufliche Zukunft und die private Existenz auf dem Spiel. Die Situation erlaubt keine Fehler:
Ziehen Sie so früh wie möglich einen Rechtsanwalt hinzu, der exzellente Kenntnisse im Arbeitsrecht und besonders im Arbeitgeberstrafrecht besitzt und dazu die strafrechtliche Praxis kennt.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Arbeitgeberstrafrecht werden:

  • Akteneinsicht nehmen,
  • Ihre Rechte gegenüber den Ermittlungsbehörden verteidigen,
  • Ermittlungsmaßnahmen (etwa eine Durchsuchung) auf Verhältnismäßigkeit überprüfen,
  • Sie bei Vernehmungen beraten,
  • Sie über die rechtliche Situation informieren,
  • mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie entwerfen.

Welche Delikte gehören zum Arbeitgeberstrafrecht?

Arbeitgeberstrafrecht steht für viele unterschiedliche Tatbestände, die sich aus ganz verschiedenen Gesetzen ergeben. Sie alle sind jedoch auf den Arbeitsmarkt bezogen – und sie können sowohl das Unternehmen wie auch dessen Organe, Vorstand, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat teuer zu stehen kommen. Zu den typischen Delikten gehören:

  • Schwarzarbeit (SchwarzArbG)
  • Illegale Ausländerbeschäftigung (§ 404 SGB III, § 10/10a SchwarzArbG)
  • Lohnwucher und Mindestlohnverstöße (§ 291 StGB, MiLoG)
  • Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB)
  • Lohnsteuerhinterziehung (§ 370 AO)
  • Illegale Arbeitnehmerentsendung und illegale Arbeitnehmerüberlassung (AEntG und AÜG)
  • Unerlaubte Arbeitsvermittlung (AVermV)
  • Menschenhandel (§ 233 StGB)
  • Verletzung der Aufsichtspflicht (§ 130 OWiG)
  • Verstöße gegen den Arbeitsschutz
  • Strafrechtliche Konsequenzen für Unfälle am Arbeitsplatz
  • Verstöße gegen die Vorschriften zu Arbeitszeiten
  • Verstöße gegen Mitbestimmungsrecht, Behinderung und Störung des Betriebsrats (BetrVG)
  • Leistungsmissbrauch, Beitragsbetrug (§ 263 StGB, § 63 SGB II)
  • Spesenbetrug, falsche Arbeitszeitaufzeichnungen.

Allen Delikten im Arbeitgeberstrafrecht gemeinsam sind zwei Dinge: Sie sind arbeitsmarktbezogen, und den Organen einer Gesellschaft sowie deren Beauftragten drohen Geldstrafen oder auch Freiheitsstrafen.

Haben Sie Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen? Es geht um Anschuldigen wegen Schwarzarbeit, Sozialversicherungsbetrug, illegale Beschäftigung von Ausländern oder Lohnsteuerhinterziehung? Machen Sie sich Sorgen, weil der Zoll Kontrollen durchgeführt hat oder eine Lohnsteuer-Außenprüfung stattfand? Stehen bereits Fahnder mit einem Durchsuchungsbeschluss oder Beschlagnahmebeschluss im Büro?

Dann gibt es nur eine richtige Reaktion: Nehmen Sie umgehend Kontakt zu unserer Kanzlei mit Schwerpunkt Arbeitsrecht & Arbeitgeberstrafrecht auf, um Schaden für Sie abzuwenden oder zu begrenzen! Wir haben Niederlassungen in Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Hameln, Hannover, Heidelberg, München, Nürnberg und Stuttgart. Von dort aus beraten und vertreten wir Sie bundesweit!

Wenn es um Delikte im Arbeitgeberstrafrecht geht, sollten Sie:

  • den Behörden keine Auskünfte geben, ohne vorher mit einem fachkundigen Anwalt gesprochen zu haben
  • in keinem Fall darauf vertrauen, dass haltlose Vorwürfe sich rasch von selbst aufklären

Je früher Ihr Anwalt für Sie aktiv werden kann, desto besser kann er Sie verteidigen.

Arbeitgeberstrafrecht: Verschärfte Gesetze, empfindliche Folgen

Durch Verschärfung von Gesetzen und neue Regelungen hat das Arbeitgeberstrafrecht über die Jahre an Brisanz gewonnen. Parallel dazu steigt der Druck der Strafverfolgung: Der Zoll kontrolliert immer häufiger Baustellen, Gastronomie-Betriebe, Logistik-Unternehmen und zunehmend auch andere Branchen. Er überprüft auf Schwarzarbeit, illegal eingesetzte Leiharbeiter, fehlende Dokumente, mangelhafte Arbeitszeit-Aufzeichnungen und anderes mehr. Oft führen auch Hinweise vom Finanzamt oder den Sozialversicherungsträgern zu Ermittlungen.

Ein Verfahren kann nicht nur zu Geld- und Haftstrafen führen und dem Unternehmen Bußgelder einbringen. Eine Verurteilung des Geschäftsführers oder Vorstandes zieht zudem häufig Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen den betreffenden Arbeitgeber nach sich. Erhält das Unternehmen außerdem einen negativen Eintrag im Gewerberegister, wird es von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.

Ein im Unternehmen installiertes Compliance-System kann dagegen strafmildernd wirken. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht beraten Sie gerne zu Compliance-Fragen im Arbeitgeberstrafrecht.

 

Schwarzarbeit im Arbeitgeberstrafrecht

Als Schwarzarbeit gilt nicht nur, wenn Beschäftigte ohne Lohnsteuer bar vom Arbeitgeber entlohnt werden und keinerlei Meldung ans Finanzamt und die Sozialhilfeträger erfolgt. Schwarzarbeit liegt nach Arbeitgeberstrafrecht außerdem vor, wenn nicht auf den gesamten Lohn- oder Gehaltsanspruch Lohnsteuer und die vollen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden, wenn die vorgeschriebenen Meldungen nicht erfolgen, Scheinrechnungen ausgestellt werden, ungerechtfertigt steuerfreie Zuschüsse bezahlt werden oder wenn ein Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise über jemand anders als den Beschäftigten selbst abgerechnet wird (Lohnsplitting).

Eine Verurteilung wegen Schwarzarbeit nach Arbeitgeberstrafrecht führt fast automatisch auch zu einem Bescheid der Steuerbehörden und zu Beitragsforderungen der Sozialversicherungsträger. Schon deshalb muss die Verteidigung gegen Schwarzarbeitsvorwürfe ebenso klug wie engagiert ausfallen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte im Arbeitsrecht beraten Sie zur Vermeidung von Schwarzarbeit und vertreten Sie im gerichtlichen Ernstfall!

 

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt & Sozialversicherungsbeiträgen im Arbeitgeberstrafrecht

Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) ist eng mit der Schwarzarbeit verwandt. Bei diesem Vorwurf wird unterstellt, der Arbeitgeber habe die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeführt, genauer die Arbeitnehmerbeiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung (§ 28d SGB IV).

Um Arbeitgeber in diesem Sinne zu sein, muss kein Arbeitsvertrag existieren, denn es gelten die Kriterien des Sozialversicherungsrechts. Es genügt, dass der Staatsanwalt im Auftrag an einen Selbstständigen eine Form von Scheinselbstständigkeit sieht, die Grenzen eines 450-Euro-Jobs überschritten wurden oder der Mindestlohn unterschritten wurde.

Am häufigsten kommt es zur Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen allerdings dann, wenn bei einer Unternehmenskrise die Liquidität nicht ausreicht. Gerade in dieser Situation ist das strafrechtliche Risiko für Geschäftsführer und Vorstände besonders groß.

Nach einem Schuldspruch fordern die Sozialversicherungsträger das ausstehende Geld oft vom verurteilten Geschäftsführer oder Vorstand persönlich, aus persönlicher Haftung. Deshalb ist eine energische Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt im Arbeitgeberstrafrecht besonders wichtig.

 

Illegale Beschäftigung von Ausländern im Arbeitgeberstrafrecht

Die illegale Beschäftigung von Ausländern (§ 404 SGB III) ist eine Ordnungswidrigkeit, sobald sie fahrlässig begangen wird – Vorsatz ist nicht erforderlich. Mit anderen Worten: Ein Verfahren droht bereits dann, wenn dem Arbeitgeber vorgeworfen wird, die Arbeitsberechtigung nicht ausreichend geprüft zu haben.

Das kann auch bei einer ganzen Reihe von Arbeitnehmern aus EU-Ländern zum Problem werden. Übergangsregelungen bis zur vollen Freizügigkeit bestehen für Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Slowenien, Bulgarien, Rumänien und Kroatien. In all diesen Fällen besteht eine Genehmigungspflicht. Bei Verstößen drohen hohen Geldbußen.

Selbst in Fällen, in denen der Tatbestand eindeutig ist, kann ein guter Strafverteidiger mit Expertise im Arbeitgeberstrafrecht viel tun, um strafmildernde Umstände geltend zu machen. Deshalb:

Handeln Sie schnell und entschlossen!

Ein Strafverfahren wie auch der Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit sind keine Kleinigkeit. Schon die Geldstrafen oder Bußgelder können sehr empfindlich ausfallen. Dazu kommen mögliche Nebenfolgen, eventuell eine Gewinnabschöpfung, häufig auch Schadenersatzforderungen.

Wenn Sie als Arbeitgeber Ermittlungen gegen sich befürchten oder bereits mit einem Ermittlungsverfahren zu tun haben, finden Sie in unserer Kanzlei fachkundige Rechtsanwälte im Arbeitgeberstrafrecht, die Sie schnell und entscheidend unterstützen. Wir verfügen über langjährige praktische Erfahrung und eine herausragende fachliche Expertise.

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Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht und Strafverteidiger

„Ich bin Markus Bauer und Inhaber der Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft. Wir bieten Ihnen exzellente Fachkenntnisse im Arbeitsrecht sowie in der Strafverteidigung. Zudem garantieren wir Ihnen ein außergewöhnliches Maß an strategischem Durchsetzungsvermögen und Mandantenorientierung.

Machen Sie keine Abstriche an der Qualität Ihrer anwaltlichen Beratung. Wir sorgen für schnelle und praktische Lösungen Ihrer Probleme im Arbeitgeberstrafrecht!

Arbeitgeberstrafrecht Zuletzt aktualisiert: 01.06.2023 von Bauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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